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Bundestag verlängert Mandate für drei Auslandseinsätze
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Erinnerung an den Stabsgefreiten Patric Sauer
Die Sitzverteilung in einem Personalrat wird nach einem bestimmten Schlüssel ermittelt. Foto: DBwV
Die Personalratswahlen 2024 stehen vor der Tür. Der Wahlvorstand hat die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates zu ermitteln. Zeit, die Berechnung der Sitzverteilung im Personalrat zu klären.
Hier ein fiktiver Fall: Eine Dienststelle setzt sich aus 118 Beschäftigten zusammen, bestehend aus zehn Arbeitnehmern, 48 Beamten und 60 Soldaten. Bei 118 Beschäftigten sind fünf Sitze zu vergeben, § 16 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Da neben den Arbeitnehmern und Beamten die Soldaten als dritte Gruppe hinzutreten, erhöht sich die Anzahl der Sitze im Personalrat um ein Drittel auf sieben, § 62 Abs. 2 Satz 1 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG).
Diese sieben Sitze sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren, auf die Gruppen zu verteilen, § 17 Abs. 2 BPersVG. Dazu werden die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Arbeitnehmer, Beamten und Soldaten nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3, etc. geteilt und in der Reihenfolge der Größenordnung vergeben, bis alle Personalratssitze verteilt sind.
Rein rechnerisch ergäbe sich zunächst folgende Sitzverteilung:
Entfallen auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 17 Abs. 3 BPersVG mindestens zustehen, erhält sie die in der Vorschrift festgesetzte Mindestsitzanzahl. Bei einer Gruppe mit weniger als 51 Gruppenangehörigen ist ein Mindestsitz zu vergeben. Die Einschränkung des Mindestsitzanspruchs in § 17 Abs. 5 BPersVG ist mit Hinzutreten der Soldaten unerheblich, § 60 Abs. 2 S. 5 SBG. Im fiktiven Fall hat die Gruppe der Arbeitnehmer den ihr zustehenden Mindestsitz nicht erhalten, sodass der den Soldaten zuletzt zugeteilte Sitz den Arbeitnehmern zuzuteilen ist. Nach dieser Korrektur ergibt sich folgende Sitzverteilung:
Ergibt sich bei einer Vergleichsberechnung, dass die Gruppen der Arbeitnehmer und Beamten unter Einschluss der Soldaten weniger Sitze erhalten als ohne Soldaten im Personalrat, erhöht sich die Zahl ihrer Sitze bis zu dieser Zahl, § 62 Abs. 2 Satz 2 SBG. Bei 58 Beschäftigten (zehn Arbeitnehmer und 48 Beamte) bestünde der Personalrat aus fünf Mitgliedern, § 16 Abs. 1 BPersVG. Entsprechend der obigen Tabelle würden die Beamten vier Sitze, also einen Sitz mehr als mit den Soldaten, und die Arbeitnehmer weiterhin einen Sitz erhalten. Deshalb erhöht sich die Zahl der Beamtensitze um einen Sitz auf vier Sitze. Die Zahl der Sitze der Soldaten ist entsprechend zu erhöhen. Rechnerisch ergibt sich folgende Sitzverteilung:
Zählt die größte Gruppe mindestens ebenso viele Beschäftigte, wie die anderen Gruppen zusammen, stehen dieser Gruppe so viele weitere Sitze zu, dass sie mindestens ebenso viele Sitze im Personalrat erhält wie alle anderen Gruppen zusammen, § 62 Abs. 2 Satz 3 SBG.
Die Gruppe der Soldaten zählt 60 Beschäftigte und damit mindestens ebenso viele Beschäftigte wie die Gruppe der Arbeitnehmer und der Beamten mit insgesamt 58 Beschäftigten zusammen. Daher ist die Zahl der Soldaten um einen weiteren Sitz zu erhöhen. Es ergibt sich die folgende finale Sitzverteilung:
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