Die Tabellenleistung wurde im Sinne der Mindestleistungsempfänger angepasst. Symbolfoto: picture alliance / imageBROKER | Michael Weber

13.06.2022
Von Jöran Miltsch

Erfreulich für die Reserve: „Besoldungslücke“ von Unterhaltssicherungs- und Besoldungsempfängern geschlossen

Gute Nachrichten für die Empfänger der Mindestleistung nach § 8 Unterhaltssicherungsgesetz. Der Dienstherr hat die Tabelle in Anlage 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) angepasst und schließt damit die „Besoldungslücke“ von Unterhaltssicherungs- und Besoldungsempfängern. Gemäß § 8 USG erhalten „Reservistendienst Leistende (…) nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.“

Dies ist nun mittels Bekanntgabe durch die „Verordnung zur Anpassung der Mindestleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz“ vom 9. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt geschehen. Seit dem 28. Mai 2022 gelten somit die erhöhten Tagessätze für Mindestleistungsempfänger.
Die jeweilige Höhe kann hier eingesehen werden.

 

Hauptmann Ingo Zergiebel ist im Bundesvorstand zuständig für die Belange der Reservisten. Der Vorsitzende Ehemalige, Reservisten und Hinterbliebene zeigt sich zufrieden: „Das ist eine gute Nachricht für die Empfänger der Mindestleistung, aber auch für die Reserve insgesamt. Denn hier zeigt sich der Fortschritt in den Regelungen für die Reserve. Die Anpassung der Tagessätze wurde auf unsere Forderungen hin in das Gesetz aufgenommen, um eine erneute Abkopplung der Mindestleistung von der Besoldungsentwicklung zu verhindern. Vor 2015 waren die Tagessätze gut 20 Jahre lang nicht erhöht worden. Seit der letzten Besoldungsrunde ist einige Zeit ins Land gegangen und uns haben manche Nachfragen von Reservisten hierzu erreicht. Eine Gleichläufigkeit der USG-Leistungen mit der Besoldungsentwicklung ist technisch nicht möglich. Der Verordnungsweg ermöglicht trotz der damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen etwas Bedeutendes: Verlässlichkeit und Transparenz für unsere engagierten Reservistinnen und Reservisten.

Ich erinnere wieder an den Grundsatz: Reserven immer mitdenken! Wir erwarten weitere sichtbare Fortschritte für die Reserve: In der persönlichen Ausstattung, bei der Heranziehung, in der Ausbildung, in der Personalgewinnung und den sozialen Rahmenbedingungen des freiwilligen Dienstes der Reservistendienst Leistenden.“

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