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Das Bundesverwaltungsgericht musste sich mit einer Klage gegen die Auswahlpraxis des Bundesnachrichtendienstes – hier ein Luftbild des Gebäudes in Berlin – beschäftigen. Foto: picture alliance/ZB/euroluftbild.de/Robert Grahn
Das Bundesverwaltungsgericht hat weitere Kriterien für die Auswahlentscheidung über die Dienstpostenvergabe für Beamte aufgestellt.
Grundsätze zur dienstlichen Beurteilung
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
Um diese Norm des Grundgesetzes für Beamte des Bundes zu konkretisieren, ist die dienstliche Beurteilung einfachgesetzlich in § 21 BBG geregelt. Die dienstlichen Beurteilungen sind die wichtigsten tatsächlichen Grundlagen für die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und damit für das eigene berufliche Fortkommen beziehungsweise eine berufliche Weiterentwicklung im Rahmen einer dienstlichen Beförderung. Die dienstliche Beurteilung schließt gemäß § 49 Absatz 3 BLV mit einem Gesamturteil.Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn enthalten.
Beschluss des BVerwG vom 22. Juni 2023
Mit dem vorgenannten Beschluss entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass in der Regel das Gesamturteil der letzten Regelbeurteilung die Grundlage für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber und deren Vergleichbarkeit sei und dabei die ausschließliche Berücksichtigung der Bewerber mit Bestnoten zum Auswahlverfahren rechtmäßig sei. In Ausnahmefällen könne aber auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens abgestellt werden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Bundesnachrichtendienst seiner Verwaltungspraxis entsprechend bei der Beförderung von Beamten der Besoldungsgruppe A 14 in A 15 lediglich Personen mit der Bestnote „6“ zur Erprobungszeit vorgesehen.Die Antragsstellerin hatte sich mit ihrem Antrag dagegen gewandt, mit der Note „4“ bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt worden zu sein.
Das BVerwG hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass bei Beamten die Besonderheit bestehe, dass die Anforderungen für die Beförderung in ein höheres Statusamt in der Regel nicht an den Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens auszurichten seien, sondern an dem höheren Statusamt selbst.In aller Regel seien dem Statusamt eines Beamten zahlreiche Dienstposten unterschiedlicher Anforderungsbereiche zugeordnet. Aus dem Laufbahnprinzip folge, dass derjenige Bewerber auszuwählen sei, der die beste Gesamteignung für alle, dem höheren Statusamt zugeordneten Dienstposten innehabe. So dürfe sich der Dienstherr nur in begründungsbedürftigen Ausnahmefällen an den konkreten Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens orientieren. Es komme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung nur in Betracht auf die konkreten Anforderungen des konkreten Dienstpostens abzustellen, soweit die Wahrnehmung des einzelnen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe oder sich nicht in angemessener Zeit aneignen könne. Neben dem Gesamturteil sollte aber auch eine Eignungsprognose im Hinblick auf das zu vergebene Statusamt stattfinden, um den Grundsätzen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG gerecht zu werden.
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