70 Jahre DBwV – Die Erfolgsgeschichte geht weiter
Ein Abend im Zeichen des Jubiläums
Klartext in spannenden Zeiten
Zielgruppentagung des Unterstützungsbereichs
70 Jahre Wehrpflicht: Einführung, Aussetzung und Neubeginn
Erinnerung an den Widerstand vom 20. Juli 1944
Mensch und Maschine: Robotik in der modernen Kriegsführung
Menschen. In Uniform.
Leistungen im Soldatenentschädigungsgesetz werden angepasst
Brücke in die Zukunft: Die Tagung für Soldaten auf Zeit
Vom Dienstherrn zum Arbeitgeber: Wie Soldaten im Justizvollzug eine neue Zukunft finden
SaZ-Onlinetreff: Rentenansprüche sichern – Nachversicherung, Aufstockung und Übergangsleistungen richtig nutzen
Mandat ein letztes Mal verlängert: Bundeswehreinsatz UNIFIL im Libanon
EUFOR Althea und KFOR: Bundestag stimmt für Verlängerung
Bundestag berät über letztmalige Verlängerung des Bundeswehreinsatzes im Libanon
Bundestag berät über die Bundeswehrbeteiligung an KFOR und EUFOR ALTHEA
Startschuss für den Marsch zum Gedenken 2026
Erinnerung an Andreas Heine und Christian Schlotterhose
Erinnerung an Alexander Schleiernick, Oleg Meiling und Martin Brunn
Berlin feiert die Veteranen
Resolution der 22. Hauptversammlung: DBwV fordert ein Artikelgesetz Aufwuchs und die Einführung einer Wehrpflicht
Europa und Ehrungen stehen im Mittelpunkt
Die 22. Hauptversammlung: Das sagen die Delegierten
Überwältigende Mehrheit für Oberst André Wüstner
Bundesinnenministerin Nancy Faeser will das Disziplinarrecht gegen extremistische Beamte verschärfen. Foto: picture alliance / SZ Photo | Mike Schmidt
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Extremisten haben im Staatsdienst nichts zu suchen. Angehörige des öffentlichen Dienstes – insbesondere in einem Amt hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung – müssen bei extremistischen Auffälligkeiten schnellstmöglich aus ihrem Amt entfernt werden. Verfahren zur Entfernung aus dem Dienst, wie im Bundesdisziplinargesetz (BDG) für die Beamtinnen und Beamten festgelegt, sollten beschleunigt werden. Hierüber besteht Einigkeit mit der überwiegenden Mehrheit der Gesellschaft, der Bundesregierung wie auch mit allen Interessenorganisationen. Jedoch muss der Abwehrkampf extremistischer Bestrebungen von Angehörigen im öffentlichen Dienst nicht populistisch und aktionistisch, sondern rechtstaatlich geführt werden. Das BDG ist ursprünglich so geschaffen worden, dass auf einem unabhängigen gerichtlichen Instanzenweg eine Entfernung von disziplinarisch extrem aufgefallenen Beamtinnen und Beamten geprüft und ausgesprochen wird, damit jedwede mögliche Willkür des Dienstherrn ausgeschlossen ist.
Die mit der geplanten Reform des BDG zu vollziehende Entfernung von Extremisten aus dem Staatsdienst per Verwaltungsakt und der Möglichkeit der nunmehr nachgelagerten Überprüfung auf den Rechtsweg mag nur auf dem ersten Blick ein beschleunigter Verfahrensweg sein. Tatsächlich dürfte er mindestens genauso lang, wenn nicht noch länger werden, nimmt man den gesamten Weg des Verwaltungsakts einschließlich der Widerspruchsmöglichkeit sowie den vom betroffenen Beamten zu beschreitenden Klageweg durch alle Instanzen zusammen. Zudem bietet die Entfernung von Extremisten auf dem Verwaltungswege eine Reihe von Gefahren, die die Rechtsstaatlichkeit unterminieren.
Ein reformiertes BDG könnte missbräuchlich genutzt werden, indem gegenüber (höheren) Vorgesetzten unliebsam gewordene, jedoch eigentlich treu dienende Beamtinnen und Beamte unter dem Vorwand angeblich extremistischer Umtriebe leichter aus ihrem Dienstverhältnis entfernt werden könnten. Dies schafft kein Vertrauen zur und innerhalb der Beamtenschaft. Schlimmer noch: Es wäre für den Fall politischer Konstellationen mit mehrheitlicher Beteiligung von extrem(istisch)en Parteien ein Türöffner zur Schaffung von Verhältnissen, wie wir sie beispielsweise in einem eurasischen Staat mit Hunderttausenden Entlassungen von Beamten nach einem Putschversuch erlebt haben.
Ein Systemwechsel wegen ein paar wenigen Extremisten, die zweifelsohne zügig aus dem Dienst zu entfernen sind, deren Anzahl sich jedoch jährlich gegenüber den verfassungstreu dienenden Beamtinnen und Beamten im untersten Zehntelpromillebereich bewegt, ist nicht notwendig und vor allem nicht rechtsstaatlich.
Mit herzlichen GrüßenIhr Vorsitzender Fachbereich Zivile Beschäftigte Klaus-Hermann Scharf
Zurück zur Liste der Beiträge
DIESE SEITE:
TEILEN:
FOLGEN SIE UNS: