Wegen der Covid-19-Pandemie gibt es eine weltweite Reisewarnung. Vielen Reisewilligen bleibt jetzt nur die Stornierung, insofern Veranstalter und Airlines die Angebote nicht von sich aus canceln. Foto: dpa

Wegen der Covid-19-Pandemie gibt es eine weltweite Reisewarnung. Vielen Reisewilligen bleibt jetzt nur die Stornierung, insofern Veranstalter und Airlines die Angebote nicht von sich aus canceln. Foto: dpa

19.03.2020
Amina Vieth

Covid-19: Was Urlauber jetzt wissen müssen

Berlin. Von Deutschland bis Australien sind wegen der Corona-Pandemie die Grenzen geschlossen. Die Bundesregierung rät schon längst von nicht notwendigen Reisen im In- und Ausland ab. Es sei mit weiter zunehmend drastischen Einschränkungen im Reiseverkehr, mit Quarantänemaßnahmen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu rechnen, warnt das Auswärtige Amt. Mittlerweile wurde eine wegen Covid-19 eine weltweite Reisewarnung ausgegeben. Wer über die Osterferien Urlaub gebucht hat, dem bleibt jetzt – auch zum eigenen Schutz – nur noch die Stornierung.

Einreisebeschränkungen
Beliebte Reiseziele wie die Kanaren, Spanien, Italien, aber auch Ägypten und die Türkei haben den touristischen Verkehr entweder eingestellt oder massiv eingeschränkt. Auch innerhalb Deutschlands ist der Reiseverkehr kaum noch möglich. Die Nord- und Ostseeinseln wurden bereits für den Tourismus gesperrt und Bayern hat den Katastrophenfall ausgerufen. Das angrenzende Tirol gilt schon länger als Corona-Risikogebiet. „Ohne triftigen Reisegrund dürfen Sie auch nicht mehr über die Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark ein- und ausreisen. Länder wie die USA, Israel, Polen und Tschechien haben Einreisebeschränkungen erlassen“, teilt die Verbraucherzentrale auf ihrer Homepage mit.

Bereits genehmigter Urlaub
Ist der Urlaub bereits geplant, gebucht und vor allem beim Arbeitgeber eingereicht und genehmigt, kann er unter folgender Voraussetzung zurückgezogen werden: Gem. § 1 Soldatenurlaubsverordnung i.V.m. § 8 Abs. 2 Erholungsurlaubsverordnung kann aus wichtigen Gründen auf Wunsch des Soldaten bereits genehmigter Urlaub abgebrochen oder hinausgeschoben werden, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Soldaten dadurch nicht gefährdet wird.

Grundsätzlich muss der Rücktritt vom Urlaub in jedem Fall mit dem Dienstherrn besprochen und abgestimmt werden.

Pauschalreisen kostenfrei stornieren
Wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, „die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Zielort erheblich beeinträchtigen“, kann die Reise laut gesetzlichen Regelungen kostenfrei storniert werden, informiert das Auswärtige Amt. Die Umstände gelten als unvermeidbar und außergewöhnlich, „wenn sie nicht in der Kontrolle der Partei (Reisender) unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“.

Liegt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor, Grund dafür kann auch der Ausbrauch einer schweren Krankheit am Reiseziel sein, und „eine sichere Reise an das im Pauschalreisevertrag vereinbarte Ziel unmöglich macht“, kann der Kunde kostenfrei stornieren. „Mit der weltweiten Reisewarnung wegen des Coronavirus können Sie kurz bevorstehende Pauschalreisen ins Ausland kostenlos stornieren“, informiert die Verbrauchzentrale über ihre Homepage.

Letztlich muss sich der Kunde jedoch zunächst bei seinem Reiseveranstalter informieren, welche Optionen beim Rücktritt vom Reisevertrag er hat. Die Verbraucherschutzzentrale informiert darüber hinaus detailliert über die Rechte.

Flüge und Hotels
Mit den Einreisebeschränkungen habe man auch Individualreisender die Chance, sein Geld zurückzubekommen, so die Verbraucherzentrale. „Zumindest dann, wenn Sie nach deutschem Recht gebucht haben.“

Storniert die Airline die Flüge, profitiert der Kunde und die Kosten werden erstattet. Sagt der Kunde seinen Flug ab, könnte er auch unter den aktuellen Bedingungen auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben. Im Zuge der Ausbreitung von Covid-19 haben einige Fluggesellschaften ihre Storno- und Umbuchungsbedingungen bereits gelockert. Hier gilt also: Erst einmal mit der Gesellschaft in Kontakt treten. Das gilt ebenso für die Hotels.

Reiserücktrittversicherung
„Eine Reiserücktrittversicherung tritt grundsätzlich nicht ein, wenn es Krisen im Reiseland gibt“, informiert die Verbraucherzentrale. Diese Versicherung greift beispielsweise in Fällen von eigener Erkrankung oder Todesfälle in der Familie. „Da die WHO Corona inzwischen offiziell als Pandemie einstuft, wird wohl auch dann eine Erstattung schwierig sein, falls Sie selbst an Corona erkrankt sind und eine Reise nicht antreten können oder abbreche müssen“, so die Verbraucherzentrale und führt aus, dass in vielen Fällen „Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien“ nicht versichert sind.

Wer trotz aller Warnungen seinen Urlaub antritt – insofern es durch Airlines, Hotels  und Reiseveranstalter noch möglich ist – riskiert, die Rückreise wegen der zunehmenden Einschränkungen nicht mehr antreten zu können, warnt das Auswärtige Amt.

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