Wer für sein Kind noch kein Kindergeld beantragt hat, sollte jetzt möglichst schnell handeln

Wer für sein Kind noch kein Kindergeld beantragt hat, sollte jetzt möglichst schnell handeln

07.12.2017

Achtung: Kürzung der Verjährungsfrist beim Kindergeld!

Berlin. Zum 1. Januar 2018 ist eine rückwirkende Auszahlung von Kindergeld nur noch für die letzten sechs Monate gerechnet ab Antragstellung möglich. Derzeit sind es noch vier Jahre. Auswirkungen hat dies konkret bei Personen, die gar nicht wussten, dass Sie bzw. ihre Eltern einen Anspruch auf Kindergeld haben. Bislang wirkte sich diese Unkenntnis nicht so deutlich aus, da durch die Vier-Jahres-Frist oft gar kein finanzieller Nachteil entstanden ist.

Wir gehen davon aus, dass die überwältigende Zahl der Mitglieder von der aktuellen Änderung nicht betroffen sein wird. Insbesondere wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören, empfehlen wir Ihnen, im internen Bereich auf unserer Homepage weitere Informationen einzuholen:

  • Wenn (zum Beispiel wegen einer Trennung) der Haushalt des eigenen Kindes verlassen wurde und ein Wechsel der Kindergeldberechtigung stattfand
  • wenn ein weiteres Kind in die Familie (zum Beispiel durch Geburt oder Patchwork) hinzugekommen ist und sich dadurch die sog. Ordnungszahl der übrigen Kinder änderte oder erhöhte, und dies nicht gegenüber der Behörde angezeigt wurde
  • wenn bei einem Kind (grundsätzlich bis zum 25. Lebensjahr und bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung) noch gar kein Antrag auf Kindergeld gestellt wurde

Nur in diesen Fällen kann unter Umständen weiterer Handlungsbedarf bestehen. Dabei ist zu beachten, dass das Kindergeld auch Auswirkungen auf die Besoldung haben kann, sodass in Bezug auf den sog. Familienzuschlag (§§ 39 ff. Bundesbesldungsgesetz) ebenfalls Handlungsbedarf bestehen kann.

Für die Betroffenen stehen weitere Informationen auf unserer Homepage im internen Bereich zur Verfügung. Wir weisen darauf hin, dass nur eine extrem geringe Anzahl an Betroffenen existieren wird, und damit diese Information für die meisten Betroffenen keine Auswirkungen hat. Im Zweifel ist die zuständige Familienkasse der erste und richtige Ansprechpartner und dieser Artikel ersetzt keine einzelfallorientierte Rechtsberatung.

Mit Rat und Hilfe stets an Ihrer Seite!

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