Dank des Engagements des Deutschen BundeswehrVerbands werden die Auslandsdienstbezüge bei bloßer Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr gekürzt und die bereits entstandenen Abzüge nachgezahlt. Foto: DBwV/Willem gr. Darrelmann

Dank des Engagements des Deutschen BundeswehrVerbands werden die Auslandsdienstbezüge bei bloßer Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft nicht mehr gekürzt und die bereits entstandenen Abzüge nachgezahlt. Foto: DBwV/Willem gr. Darrelmann

12.05.2020
DBwV/ASc

DBwV erreicht Klarstellung: Keine Kürzung der Auslandsdienstbezüge bei bloßer Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft – Abzüge werden von Amts wegen nachgezahlt

Mit Inkrafttreten des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) trat in der Rechtsberatung des Deutschen BundeswehrVerbands ein Problem durch die Neuformulierung des Auslandszuschlags zu Tage, das vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt war und was auf Betreiben des Deutschen BundeswehrVerbands nun auch nicht mehr aufkommen sollte. Wir haben das Problem aufgenommen, in Richtung Ministerium transportiert und nun eine Klarstellung für unsere Mitglieder und alle anderen Bundeswehrangehörigen und Bundesbediensteten erreicht.

Was genau war passiert?
§ 53 Absatz 2 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) regelt die Folgen der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung auf die Höhe des Auslandszuschlags in Form von dessen Minderung um 15 Prozent. Bislang musste dafür die Gemeinschaftsunterkunft oder die Gemeinschaftsverpflegung "unentgeltlich" bereitgestellt und vom Soldaten "in Anspruch" genommen werden. Mit dem BesStMG wurden diese Tatbestandsmerkmale gestrichen. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) nahm die Umformulierung wortwörtlich und kürzte daher bei mehreren Betroffenen den Auslandszuschlag in entsprechender Höhe bei der bloßen Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung - auf die tatsächliche Inanspruchnahme kam es aus Sicht des BVA nicht mehr an.

Was hat der Deutsche BundeswehrVerband dagegen getan?
In mehreren Gesprächen und mit Briefen hat insbesondere der Vorsitzende des Fachbereichs Besoldung, Haushalt und Laufbahnrecht, Dr. Detlef Buch, das BMVg auf diese erhebliche Verschlechterung der materiellen Rechtslage aufmerksam gemacht und erreicht, dass in all diesen Fällen von Amts wegen eine Überprüfung stattfinden und Abhilfe geschaffen werden soll. Buch dazu: „Es ist gut, dass die Verantwortlichen in der Administration ein offenes Ohr für die Belange unserer Mitglieder haben – ich sage danke, insbesondere an Ministerialrätin Ulrike Franke aus der Personalabteilung!“

Was bedeutet das konkret?
Das zuständige Fachreferat BMVg P III 2 hat das Problem erkannt und über das BMI das BVA angewiesen, entsprechende Kürzungen zu korrigieren und zunächst einbehaltene Kürzungsbeträge beginnend ab dem Zahlmonat Mai nachzuzahlen. Das heißt im Klartext: Die Auslandsdienstbezüge werden bei bloßer Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung keine Kürzungen mehr erfahren.
 
Der Deutsche BundeswehrVerband ist froh, dass die Problematik frühzeitig erkannt und behoben werden konnte und dankt nochmals dem BMVg P III 2 für ihr schnelles Einsehen und Handeln zur Beseitigung ungerechtfertigter Kürzungen für unsere Soldatinnen und Soldaten sowie alle weiteren von diesen Maßnahmen betroffenen Bundeswehrangehörigen.

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