24.06.2015

Kindergeld: Berücksichtigung von Kindern während des Wehrdienstes

Mit einer Einzelweisung vom 25. März 2015 hat das Bundeszentralamt für Steuern Vereinfachungsregelungen für die Familienkassen zur Berücksichtigung des Dienstes in der Bundeswehr erlassen.

Danach besteht auf Antrag für die ersten vier Monate ab Dienstantritt ein pauschaler Kindergeldanspruch einschließlich für FWDL. Ausreichend ist der Nachweis des Dienstantritts. Ab dem fünften Monat besteht der Kindergeldanspruch nur, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 a) EStG befindet. Einzelheiten dazu ergeben sich aus der Übersicht des BZSt. Hierzu muss ein Ausbildungsnachweis vorgelegt werden für den ein Antragsvordruck erarbeitet wird.


Dokument des Bundeszentralamt für Steuern zum Thema Kindergeld für Soldaten (PDF)