Ausbildung der Brandbe­kämpfung im „Flash Over“-Container an der Schule ABC-Abwehr und Gesetzliche Schutzaufgaben in Sonthofen Foto: Bbundeswehr/Rott

Ausbildung der Brandbe­kämpfung im „Flash Over“-Container an der Schule ABC-Abwehr und Gesetzliche Schutzaufgaben in Sonthofen Foto: Bbundeswehr/Rott

16.04.2018
sl

Wann wird aus Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Berlin. Sie haben Rufbereitschaft, herzlichen Glückwunsch! So oder so ähnlich ergeht es vielen Angehörigen der Bundeswehr, egal ob Soldat oder Beamter. Insbesondere am Wochenende ist das hart, berichten unsere Mitglieder.

Umso interessanter ist daher die neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Thema Bereitschaftsdienst, wenn Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit verpflichtet sind, die Arbeit aufzunehmen (Urteil vom 21. Februar 2018 Az.: C-518/15). Das Urteil, das in Bezug auf einen belgischen Feuerwehrmann ergangen ist, hält die Rechtsabteilung des DBwV für auf die Bundeswehr übertragbar, denn das Urteil bezieht sich auf die für alle geltende EU-Arbeitszeitrichtlinie.

Hintergrund war folgender: Der Feuerwehrmann befand sich in Rufbereitschaft und war verpflichtet, dem Ruf seines Arbeitsgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten. Klar, dass sich da für den BundeswehrVerband die Frage stellt, ob dies nicht auch auf die in der Bundeswehr bestehenden Rufbereitschaften oder „Notice-to-Move“-Zeiten übertragbar ist.

Hier gilt es zunächst, etwas Trennschärfe in die Sache zu bringen. Bei Bereitschaftsdiensten muss der Soldat erreichbar sein und darf seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen. In der Folge sind Bereitschaftsdienste zu 100 Prozent als Arbeitszeit anzuerkennen. Rufbereitschaftsdienst wird hingegen nur zu einem gewissen Teil als Arbeitszeit anerkannt. Dies ist auch vereinbar mit dem Europarecht. Voraussetzungen für eine Rufbereitschaft sind neben der Erreichbarkeit die freie Wahl des Aufenthaltsorts.

Und genau darauf kommt es nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nun an. Dieser geht davon aus, dass bei einer „Notice-to-Move“-Zeit von acht Minuten die freie Wahl des Aufenthaltsorts dann objektiv eingeschränkt ist, wenn aufgrund der kurzen Zeit keine Möglichkeit besteht, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen widmen zu können.

Wenn die Zeit nicht mehr fürs Kino reicht


Für die Bundeswehrangehörigen bleibt damit die Frage, ab welcher „Notice-to-Move“-Zeit dies der Fall ist. Der Europäische Gerichtshof kann dazu keine Aussage treffen, denn das Gericht urteilt nur über den Einzelfall. So muss die Bundeswehr, aus Sicht der Rechtsabteilung des DBwV, eigene Kriterien entwickeln, wann dies der Fall ist. Dies sollte im Rahmen der Beteiligung diskutiert werden. Ausgehend von der Einschränkung, den persönlichen und sozialen Interessen nicht mehr nachgehen zu können, könnte man dies auch bei einer Zeit von 60 Minuten annehmen.

Denn dann fehlt es bereits an der Möglichkeit, überhaupt nur einen Kinobesuch durchzuführen. Auch bei 90 Minuten kann durchaus darüber diskutiert werden, ob der Soldat in seinen persönlichen und sozialen Interessen über das Maß hinaus eingeschränkt ist.

Eben dieses Maß muss nun durch das BMVg definiert werden, denn Rufbereitschaftsdienste sind – je nach Prüfung des Einzelfalls – zukünftig zu 100 Prozent als Arbeitszeit zu werten, auch in der Bundeswehr.

Angehörige der Bundeswehrfeuerwehren sind DBwV-Mitglieder, weil:

  • wir der Verband sind, der ALLE in der Bundeswehr vertritt. Der Deutsche BundeswehrVerband ist die erste und einzige Interessenorganisation in der Bundeswehr, die Menschen im militärischen und zivilen Status nicht nur zu seinen Mitgliedern zählt, sondern diese auch in seiner Verbandsspitze gleichberechtigt abbildet. Der Verband hat seinen Ursprung ausschließlich in der Bundeswehr und ist nicht in ein System verschiedener Brancheninteressen eingebunden. Wir kennen und beherrschen die Verfahren und Abläufe in der Bundeswehr.
  • wir uns für ein Miteinander der Statusgruppen stark machen.
  • wir uns für die Weiterentwicklung des Tarif- und Dienstrechts einsetzen.
  • wir uns für die Attraktivität der zivilen Arbeitsplätze in der Bundeswehr engagieren.

Erfolge des DBwV für zivile Beschäftigte in der Bundeswehrfeuerwehr:

  • Erhöhung der Stellenzulage für Bundeswehrfeuerwehrbeamte um 40 Prozent (7. Besoldungsänderungsgesetz),
  • jeweils 50 neue Haushaltsstellen für BesGr A 9m und BesGr A 9 mZ im Bundes-haushalt 2016,
  • u.v.m.


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