09.12.2016
jk

Einsatzzeiten vor 2002: Dienstherr geht in Berufung

Wie wir jüngst im Verbandsmagazin berichtet haben, hat das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe auch die vor dem 1. Dezember 2002 geleisteten Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung als doppelt ruhegehaltsfähig anerkannt. Zwar hat das VG eine Berufung hiergegen nicht zugelassen, gleichwohl hat der Dienstherr erwartungsgemäß einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, der nunmehr vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg beschieden werden muss. Derzeit ist nicht abzusehen, wann mit einer rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit zu rechnen ist.

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Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG stehen Beamten und Soldaten Ansprüche auf höhere Besoldung bzw. Versorgung bei Obsiegen in einem Rechtsstreit erst ab dem Jahr zu, in dem sie das Alimentationsdefizit erstmals geltend gemacht haben (vgl. Urteil des BVerwG vom 13. November 2008, Az. 2 C 16.07). In Anbetracht des bevorstehenden Jahreswechsels sollten alle betroffenen Soldaten noch in diesem Jahr unter Berufung auf die Entscheidung des VG Karlsruhe gegen die Berechnung Ihres Ruhegehalts bzw. Altersgelds Widerspruch erheben bzw. die Neufestsetzung unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 1. Dezember 2002 liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung und die sich daraus ergebende (Nach-)Zahlung noch für das gesamte Jahr 2016 fordern. Diese Geltendmachung ist formlos möglich, sollte aber als unmissverständliche Forderung und nicht nur als höfliche „Bitte um Überprüfung“ formuliert werden.

Dies betrifft zunächst aber nur diejenigen Kameraden, die bereits ein Ruhegehalt bzw. Altersgeld von weniger als 71,75 Prozent beziehen! Belaufen sich Ruhegehalt oder Altersgeld auch ohne die doppelte Anrechnung der vor 2002 liegenden Einsatzzeiten auf die Maximalversorgung, ändert sich an der Höhe der Versorgungsbezüge nichts, da die Grenze von 71,75 Prozent in keinem Fall überschritten werden kann.

Für die noch aktiven Kameraden besteht erst dann Handlungsbedarf, wenn sie zur Zurruhesetzung bzw. Entlassung anstehen und einen ersten Bescheid über die Festsetzung Ihres Ruhegehaltes bzw. Altersgeldes erhalten, der dann innerhalb der Rechtsmittelfrist fristwahrend mit dem Widerspruch angefochten werden muss.