11.01.2017
ah

Übersetzen helfen, Verstehen fördern!

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

ich hoffe, dass Sie gut in das neue Jahr hineingekommen sind und sich, so Sie gute Vorsätze hatten, von diesen noch nicht verabschieden mussten.

In Anbetracht der aktuellen Handlungsfelder im Fachbereich Beteiligungsrechte habe ich auf gute Vorsätze für 2017 verzichtet und die bereits im vergangenen Jahr begonnen Aufgabenpakete aus der Wiedervorlagemappe genommen.

Wünsche kann man ja haben, die Tagesaktualität allerdings lässt uns hier wenig  Zeit für Traumfelder, da das Tempo lediglich durch den uneigennützigen Einsatz von Santa Claus geringfügig verringert wurde.

Das Soldatenbeteiligungsgesetz ist gültig, allerdings liegt die Vorschriftenlandschaft zur Übersetzung des Gesetzgeberwillens noch unvollendet auf dem Markt der Eitelkeiten.

Zur Ehrenrettung der Verfasser sei erwähnt, dass die personellen Kapazitäten im Bereich der Denkschmiede zur Inneren Führung überschaubar sind und der Geleitzug aus unterschiedlichen Bereichen der Truppe bei der Kurssuche uneinig erschien. Es wäre schön, wenn der Kurs nah am Gesetzgeberwillen weilt. Friktionen bei der Ausführung des Willens sollten nicht auf Kosten der ohnehin gestressten Truppe gehen.

In vielen Veranstaltungen, sei es auf Personalversammlungen, bei Informationstagungen in der Truppe oder beim Gedankenaustausch mit Führungskräften, ist deutlich geworden: Das Thema „Gestaltung des Arbeitsumfeldes durch die Stärkung der Beteiligungsrechte durch erweiterte Anhörungsrechte und Mitbestimmungsrechte“ hat an Bedeutung gewonnen. Die Tragweite der neuen Regelungen und die Ernsthaftigkeit, geregelt durch Gesetz, kommen so langsam an – die sich daraus ergebenen Fragestellungen nehmen zu.

Allein der Anspruch auf Infrastruktur für Vertrauenspersonen mit entsprechender technischer Unterstützung durch IT, analog zu den Personalräten, lässt Sorgenfalten aufkommen. In der Tat: Wenn persönliche Personalangelegenheiten aller Art zu bearbeiten sind, ist die Bearbeitung nicht durch einen Dienstplan zu regeln. Das  besondere Vertrauens- und Vertraulichkeitsgebot lässt Publikumsverkehr nicht zu.

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, Personalratsstandards für Vertrauenspersonen ins Gesetz zu schreiben. Die Leitung des BMVg wird Mittel bereitstellen und – wo nötig –unbürokratisch nachsteuern müssen. Inhaltlich werden wir hier, so wie bisher und auch in den künftigen Magazinen, Problemstellungen aufzeigen und Ihnen die Rechtslage aus unserer Sicht darlegen.

Sprechen Sie uns an!

By the Way: Die amtlich verordnete Schwindsucht beim Haushalt für die gewählten Personalräte und aller weiteren Gremien und Sondervertretungen im vergangenen Jahr muss behandelt werden.

Und täglich grüßt das Murmeltier – man darf den Langmut der Ehrenämtler nicht überreizen.

In diesem Sinne: Bleibt uns, bleiben Sie uns gewogen


Ihr
Andreas Hubert
Vorsitzender Fachbereich Beteiligungsrechte